Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Anwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE)

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Die vom Sport erwirkte Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE, dass wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden darf, wurde nun vorläufig bis 31.3.2021 verlängert.

Die Ausnahmesituation rund um COVID-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Durch intensive Bemühungen des Sports konnte nun eine Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE erwirkt werden. Gemäß dieser darf, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60.- etc.) für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz) vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden. Zeitraum der Anwendbarkeit: 16.3.2020 (Beginn Schließung der Sportstätten) bis vorläufig 31.3.2021. Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3.2020 für die Zeiträume, in welchen die Sportstätten gesperrt sind. Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn die „Einsatztage“ zu Hause erbracht wurden. Die entsprechenden Formulare und Richtlinien zur PRAE findet ihr auf den Seiten der Sport Austria oder hier: 

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