Laufend gibt es Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung, die auch den Sport betreffen.
Die aktuellen Neuerungen im Überblick. Gültig ab dem 08.02.2021:
- Indoor ist sämtlicher Sport untersagt (ausgenommen ProfisportlerInnen).
- Outdoor dürfen nur jene Sportarten ausgeübt werden, welche keine Kontaktsportarten sind. Auch Variationen von Kontaktsportarten, beispielsweise nur Schuss-/Passübungen beim Fußball sind nicht erlaubt. Outdoor-Sportstätten dürfen öffnen.
Aktuell darf Sport nur
- alleine (jederzeit),
- mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand),
- mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand),
- oder mit maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand)
betrieben werden.
- Ski: Die Lifte dürfen ab dem 24.12.2020 wieder öffnen. In allen Warte- und Einstiegsbereichen (indoor und outdoor) und allen geschlossenen Räumen ist ein Mund-und-Nasen-Schutz der Klasse FFP2 (ohne Atemventil) oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen (ausgenommen sind Kinder, die unter 14 Jahre alt sind). Zudem ist soweit wie möglich ein Abstand von zwei Meter einzuhalten.
- Bei Benützung der Skipisten während der Betriebszeiten ist ein negativer Covid-Test mitzuführen (ab Montag, 15. Februar 2021)
- Kinder unter 10 Jahre sind von Verordnung ausgenommen
- Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat nach §4 der Verordnung basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
- Unabhängig von der Nutzung von Seilbahnen und anderen Aufstiegshilfen sind Langlaufen und Skitouren möglich.
- Sportveranstaltungen sind untersagt.
- Spitzensport nach §3 Z6 BSFG 2017 ist von den Bestimmungen ausgenommen.
- SpitzensportlerInnen, die Mannschafts- oder Kontaktsport ausüben, müssen nun alle 7 Tage getestet werden
Unter folgenden Links findet ihr die regionalen Maßnahmen und Regelungen für Tirol, sowie einen Fragenkatalog mit den wichtigsten Antworten. Außerdem haben wir euch noch die aktuelle Lockerungs- bzw. Maßnahmenverordnung verlinkt:
Für weitere oder speziellere Fragen könnt ihr euch auch an das Sportministerium wenden:
Hotline: Tel: +43 (1) 71606 – 665270 (Mo-Fr 9 bis 15 Uhr)
E-Mail: sport@bmkoes.gv.at