ASVÖ Tirol Infobox zum Coronathema

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Seit dem 16. April gelten wieder neue Regelungen in der Corona-Pandemie, hier findet ihr eine Übersicht über die Maßnahmen, die den Sport betreffen:

    • An öffentlichen Orten sowie auf nicht-öffentlichen Sportstätten kann uneingeschränkt Sport ausgeübt werden
    • in geschlossenen Räumen wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen, eine Pflicht zum Tragen gibt es in öffentlichen Verkehrsmitteln, dem lebensnotwendigen Handel und Krankenanstalten
    • Sportveranstaltungen sind generell mit und ohne ZuschauerInnen erlaubt
    • Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen benötigt man eine/n COVID-19-Beauftragte/n und ein Präventionskonzept

Wir versuchen auf Basis des FAQs der Sport Austria und den aktuellen Verordnungstexten hier den bestmöglichen Überblick zu geben. Die Verordnung kann in anderen Bundesländern abweichen.

Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden, wenn man über einen 3G-Nachweis verfügt?

Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, Sport ausüben?

Eine Person, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, darf Sport mit maximal neun anderen Personen aus unterschiedlichen Haushalten betreiben.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es müssen aber 2m Abstand eingehalten werden (ausgenommen selber Haushalt).

Sport darf an öffentlichen Orten im Freien oder auf öffentlichen Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Bundesweit gilt der “Ninja-Pass” als Testnachweis für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter (in der Regel bis 15 Jahre) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 3G-Nachweis dienen.

In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch sofern dem Ninja-Pass gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränkungen und den Regelungen ausgenommen. 

Sind Sportveranstaltungen/Zusammenkünfte (Trainings, Gruppen, Kurse) mit und ohne ZuschauerInnen erlaubt?

Verantwortliche von Veranstaltungen sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben.

Die TeilnehmerInnen müssen über einen 3G-Nachweis verfügen.

Weiters gilt die FFP2-Maskenpflicht – ausgenommen davon ist die Sportausübung selber. Ab 51 Personen muss für die Veranstaltung ein eigenes Präventionskonzept erstellt und ein/e Präventionsbeauftrage/r bestellt werden. Weiters muss die Veranstaltung spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Stehplätze) mit mehr als 50 Teilnehmer:innen ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt. Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz konsumiert werden. Für die Konsumation in der Kantine gelten die Bestimmungen für das Gastgewerbe.

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Für Spitzensport gelten gesonderte Regelungen.

Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?

BetreiberInnen von nicht-öffentlichen Sportstätten und VeranstalterInnen von allen Veranstaltungen sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben.

Das Contact Tracing ist nicht verpflichtend für Personen, die sich voraussichtlich nicht länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten oder wenn durchgehend Maske getragen wird.

Der/Die BetreiberIn bzw. VeranstalterIn hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden.

Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  • Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen. Ausgenommen davon sind Personen, die diese aus beruflichen Zwecken (z.B. TrainerInnen, SpitzensportlerInnen) benutzen.
  • Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat eine/n COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Präventionskonzept:

Folgende Inhalte müssen mindestens in einem Präventionskonzept vorkommen:

  1. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  2. spezifische Hygienemaßnahmen
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  7. Vorgaben zur Schulung der MitarbeiterInnen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests

Für weitere oder speziellere Fragen könnt ihr euch auch an das Sportministerium wenden:
Hotline: Tel: +43 (1) 71606 – 665270 (Mo-Fr 9 bis 15 Uhr)
E-Mail: sport@bmkoes.gv.at

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