Informationen zur DSGVO Abmahnwelle

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Viele Webseitenbetreiber erhalten derzeit ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, welcher die datenschutzwidrige Nutzung der “Google Fonts” anprangert und zur Zahlung eines Schadensersatzes von 100€ zzgl. 90€ Kosten sowie zur Unterlassung auffordert.

Wie sollte man nun reagieren? Wir versuchen für euch die wichtigsten Informationen hier wiederzugeben.

  • Worum geht es eigentlich?

Wie ihr vielleicht schon gehört habt, kommt es im Moment zu massenhaften Abmahnungen und Klagen gegen zahlreiche Firmen in Österreich und Deutschland, sowie Privatpersonen und NGOs. Diese Klagen beziehen sich auf ein Gerichtsurteil aus Deutschland, welches im Jänner dieses Jahres gefallen ist.

Durch die Verwendung von Google Fonts kommt es zu einer Weitergabe der IP-Adresse des Besuchers einer Webseite in die USA, wenn die Schriften von Googles Server geladen werden. Das ist laut DSGVO nicht zulässig.

  • Was ist also zu tun?

Nehmt eine technische Überprüfung Ihrer Website vor:

    • Ist Google Fonts auf eurer Webseite im Einsatz? ▶ www.ccm19.de/google-fonts-checker
    • Findet eine Kommunikation mit dem Google Server statt?
    • Wurde die im Abmahnschreiben ausgewiesene IP-Adresse überhaupt erfasst und weitergeleitet?

Wenn ihr nicht sicher seid, ob eure Webseite Google Fonts verwendet, wendet euch an euren IT-Betreuer oder Hoster für mehr Informationen dazu.

Vom ASVÖ-Verbandsanwalt wird empfohlen:

  • KEINE Kommunikation mit dem Versender dieses Schreibens aufnehmen
  • KEINE Zahlung leisten

Folgend die Empfehlung durch die WKO (diese findet ihr auch hier):

  1. Für den Fall, dass z.B. die Frist aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit nicht eingehalten werden kann, solltet ihr Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufnehmen, und begründet um Fristerstreckung ersuchen. 1-2 Wochen um die Angelegenheit mit einer externen IT zu prüfen, wären jedenfalls legitim. Ihr könnt folgenden Textbaustein verwenden:

    Wir haben Ihr Schreiben vom xx.xx.2022 aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit erst am xx.xx.2022 erhalten.
    Aufgrund der Komplexität der Materie, ersuchen wir ausdrücklich um eine angemessene Fristverlängerung, da in dem gesetzten Zeitraum eine ordnungsgemäße Prüfung der von Ihnen aufgeworfenen Vorwürfe nicht möglich ist.

  2. Wird im Schreiben nicht explizit auf eine Vollmacht der Mandantin für den Rechtsanwalt verlinkt oder wird dieses nicht beigelegt, fordert die Übermittlung der Vollmacht.

Update 25.8.2022: Es liegen Medienberichte vor, dass der Rechtsanwalt mit seiner Mandantin keine neue Abmahnwelle einbringen möchte. Die Hinfälligkeit der bisherigen Schreiben kann von unserer Seite NICHT bestätigt werden. Hierzu gibt es nur Meldungen auf Twitter, aber keine offizielle Bestätigung.    

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