AKM-Gebühren

Beim Training entstehen für Vereine oft Kosten bei der AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und
Musikverleger). Auch bei Musikdarbietungen im Sport fallen Werknutzungsgebühren an.

Für Musik im Trainingsbetrieb hat der ASVÖ für seine Vereine eine Vereinbarung mit der AKM getroffen und die Kosten übernommen. Solltet ihr also im Trainingsbetrieb kontrolliert werden, empfehlen wir, darauf hinzuweisen, dass ihr Mitglied des ASVÖ seid und die AKM-Beiträge für den Trainingsbetrieb vom ASVÖ entrichtet worden sind.

Das gilt allerdings nicht für Veranstaltungen. Aufgrund verstärkter Kontrollen und Strafen der AKM ist auch für Vereine unbedingt darauf zu achten, dass Veranstaltungen mit Musikdarbietungen unbedingt im Vorhinein bei der AKM angemeldet werden.

Der ASVÖ leistet für seine Mitgliedsvereine einen besonderen Service und übernimmt die Kosten für den sportlichen Trainingsbetrieb.

Musiksportarten:
Für Mitgliedsvereine des ASVÖ, bei denen Sportarten ausgeübt werden, zu deren Ausübung aufgrund der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen Musik zwingend notwendig ist, beträgt das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im sportlichen Trainingsbetrieb im vereinsinternen Rahmen zusätzlich € 65,– brutto pro Jahr und Mitgliedsverein. Dieser Betrag wird vom jeweiligen Landesverband entrichtet. Musiksportarten sind: Aerobic, Ballett, Capoeira, Cheerleading, Dressurreiten, Eiskunstlauf, Freestyle, Rhythmische Gymnastik, Rock´n Roll, Show-Dance, Sportakrobatik, Synchronschwimmen, Tanzsport, Voltigieren

Sonstige Sportarten:
Das Pauschalentgelt für die Verwendung des AKM-Repertoires im sportlichen Trainingsbetrieb im vereinsinternen Rahmen für Mitgliedsvereine des ASVÖ, bei denen die Verwendung von Musik nicht aufgrund der der Sportart zugrunde liegenden Reglements und Wettbewerbsbestimmungen zwingend notwendig ist, wird zur Gänze vom ASVÖ entrichtet.

Die oben erläuterten Punkte gelten nur für den normalen Trainingsbetrieb und nicht für folgende Veranstaltungen:

  • Öffentliche Veranstaltungen bei denen Eintrittsgeld oder Spenden eingehoben werden
  • Veranstaltungen vor Publikum (mit und ohne Eintrittsgeld)
  • Veranstaltungen an denen man nur teilnehmen kann, wenn ein über den jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrag hinausgehendes Entgelt zu entrichten ist
  • Musikumrahmung bei sportlichen Wettkämpfen über den Trainingsbetrieb hinaus
  • Sportdarbietungen, bei denen das Publikum aktiv teilnehmen kann, wie z.B. Publikumseislaufen oder Tanzturniere mit Publikumstanz und Vorführungen von Sportarten

Der Verein hat jede betroffene Veranstaltung spätestens drei Tage vor ihrer Abhaltung mittels der Anmeldekarte unter Angabe der Zugehörigkeit zum Dachverband ASVÖ der regionalen AKM-Stelle zu melden. Das kann mittels Registrierung auch einfach online erfolgen. Seitens der AKM wird nach Beschreibung der Veranstaltung und Hinweis auf den Ermäßigungsanspruch als Sportverein in der Folge eine Rechnung an den Verein geschickt.

Für Einzelveranstaltungen ohne Sportprogramm wie Vereinsfeiern, Festzelte und für Sportdarbietungen mit Publikumszutritt erhalten Vereine des ASVÖ Tirol Ermäßigungen von 40% auf den autonomen Tarif, der nach dem Fassungsraum des Veranstaltungsortes berechnet wird.

Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einhebung von Eintrittsgeldern nach der Zahl der verkauften Karten abzurechnen. Allerdings muss hier eine Bestätigung der Veranstaltungsgemeinde über die Zahl der verkauften Karten vorliegen und diese Abrechnungsart im Vorfeld der Veranstaltung mit AKM vereinbart werden. In diesem Fall beträgt die Tarifpflicht 8% statt 12% der Brutto-Einnahmen (bzw. 12% statt 14% bei Publikumstanzveranstaltungen). Beispielsweise fällt für ein Vereinsfest mit Musikprogramm in einem Festzelt mit 500 Sitzplätzen gemäß aktuellem Tarif eine Gebühr von 43,86 € an. Für Sportvereine gibt es darauf 40% Ermäßigung, womit die Gebühr nur noch 26,32 € beträgt.

Bei Nicht-Meldung von Veranstaltungen fällt jegliche Ermäßigung weg. Überdies ist die AKM u.a. berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif sowie Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der AKM vom Leiter der Musikgruppe / Alleinunterhalter ein ordnungsgemäß ausgefülltes Programm der aufgeführten bzw. vorgetragenen Werke übersandt wird. Die AKM benötigt diese Musikprogramme für die Tantiemen-Abrechnung an die Komponisten, Autoren und sonstigen Rechteinhaber.

1. Mechanische Musik zur Umrahmung und Pausenfüllung
Vor Beginn, nach Beendigung und in den Pausen von Sportdarbietungen, wie z.B. sportliche Wettkämpfe, Schauturnen und Fußballspielen, wobei die Gesamtdauer der Musik 30 Minuten nicht übersteigen darf. Bei längerer Dauer der Musik erfolgt die Berechnung nach Punkt 2.

mit Eintrittsgeld: 0,5% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld: € 0,0048 pro Besucher
Mindestsatz: € 4,76 pro Veranstaltung

Ab zwei Spieltagen pro Spieljahr wird ein Rabatt von 1% pro Spieltag eingeräumt, wobei die entsprechende Gutschrift nach Ende des Spieljahres erfolgt. Das Höchstausmaß des Rabattsatzes pro Spieljahr beträgt 50%.

2. Musikbegleitung im Wettkampf bei Musiksportarten

mit Eintrittsgeld: 1% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld: € 0,0097 pro Besucher
Mindestsatz: € 7,47 pro Veranstaltung

3. Musikbegleitung beim Eistanz, Schaulaufen oder beim Publikumseislauf ohne Wettbewerb

mit Eintrittsgeld: 2,5% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld: € 0,0196 pro Besucher
Mindestsatz: € 9,74 pro Veranstaltung

4. Tanzsportwettkämpfe ohne Publikumstanz

mit Eintrittsgeld: 4,5% der Bruttoeinnahmen
ohne Eintrittsgeld: € 0,0389 pro Besucher
Mindestsatz: € 9,74 pro Veranstaltung

Für die Verwendung von industriell hergestellten Tonträgern, wie CDs kommt zum AKM-Entgelt ein zusätzliches Entgelt von 23% LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H.) hinzu = für die Abgeltung der Aufführungsrechte des Leistungsschutzberechtigten (Interpreten, Tonträgerproduzenten).

Weiters ist für die öffentliche Aufführung von selbst kopierten Musiktiteln (z.B. mp3) neben dem AKM-Entgelt ein Kopierentgelt in der Höhe von 31% des AKM-Betrages zu bezahlen. Dieses Kopierentgelt wird von der AKM für die Austro Mechana und die Leistungsschutzgesellschaft eingehoben.

Zum jeweiligen Endbetrag kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 20%.

Alle sonstigen Sportveranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen mit vordergründiger Musik, sind nach dem jeweils geltenden Tarif für Einzelveranstaltungen abzüglich einer Ermäßigung von 20% abzurechnen.

Für Kunden, welche mit der AKM keinen Einzelvertrag haben und die auch keiner Dachorganisation angehören, sind die oben angeführten Sätze zu verdoppeln.

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