Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der/die Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er/sie von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zum Beispiel außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kuluturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.
- Einkommen- oder Körperschaftsstuervorrauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit null Euro festgesetzt werden
- Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
- Stundung und Entrichtung in Raten
- Stundungszinsen bis zu Null herabsetzen
- Säumniszuschläge bis zu Null herabsetzen
Das Formular findet man unter folgendem Link:
www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
Für weitere Fragen zu diesen Themen steht die Nummer 050 233 233 zum Ortstarif (Mo – Do 07:30 bis 15:30; Fr 07:30 bis 12:00 Uhr) zur Verfügung.