Energiekostenausgleich (EKA) des Sportministeriums

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Ab sofort können gemeinnützige Sportstättenbetreiber*innen den Energiekostenausgleich beantragen! Der Energiekostenausgleich orientiert sich in weiten Teilen an dem Energiekostenzuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Demnach erhalten gemeinnützige Sportstättenbetreiber*innen eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Holz und Pellets, die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind.

Die Förderung gliedert sich in 3 Phasen wobei in Phase 1 die erhöhten Energiekosten zu 40% und in Phase 2 sowie 3 zu 70% ausgeglichen werden. Ab dem 10. Juli kann bis zum 08.09.2023 für die zweite Förderperiode (erstes Halbjahr 2023) ein Antrag gestellt werden. Als abwickelnde Stelle fungiert die Bundes-Sport GmbH.

Förderperioden
• 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1)
• 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 (Phase 2)
• 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 3)

Der Antrag für Phase 2 muss bis zum 08. September vollständig ausgefüllt und eingereicht werden.

Voraussetzungen für ein Ansuchen:

  • Vereinsgründung vor dem 1.1.2021
  • Sportstätte muss seit 1.1.2021 auf eigenen Namen und eigene Rechnung in Österreich BETRIEBEN werden (es ist nicht relevant, wer tatsächlich Eigentümer ist)

Was wird gefördert?

  • entstandene MEHRKOSTEN für folgende Energiequellen im Vergleich zu 2019 (außer der Verein wurde nach dem 01.01.2019 gegründet):
  1. Arbeitspreis für Strom
  2. Arbeitspreis für Gas
  3. Preis für Fernwärme
  4. Preis für Heizöl
  5. Preis für Holz und Pellets
  • WICHTIG: Sportstättenbetreiber*innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen.

Wer kann die Förderung NICHT beantragen?

  • der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden bzw. in deren mehrheitlichen Eigentum stehende Gesellschaften
  • über die Fördernehmer*innen selbst dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 igF aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein

Eine Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 ist eine Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Von dieser Definition sind auf alle Fälle Garderoben und Duschen bzw. Lagerräume umfasst. Bürogebäude können nur für den Teil, welcher für den Betrieb der Sportstätte notwendig ist, berücksichtigt werden. Von dieser Definition der Sportstätte sind Unterkünfte nicht umfasst.

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