Energiekostenausgleich (EKA) des Sportministeriums

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Ab sofort und bis zum 8. März 2024 können gemeinnützige Sportstättenbetreiber*innen den Energiekostenausgleich beantragen! Der Energiekostenausgleich orientiert sich in weiten Teilen an dem Energiekostenzuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Demnach erhalten gemeinnützige Sportstättenbetreiber*innen eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Holz und Pellets, die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind.

Die Förderung gliedert sich in 3 Phasen wobei in Phase 1 die erhöhten Energiekosten zu 40% und in Phase 2 sowie 3 zu 70% ausgeglichen werden.

Phase 1 und 2 sind bereits abgeschlossen. Ab sofort und bis zum 08.03.2024 kann für die dritte Förderperiode (01.07- 31.12.2023) ein Antrag gestellt werden. 

Als abwickelnde Stelle fungiert die Bundes-Sport GmbH.

Voraussetzungen für ein Ansuchen:

  • Vereinsgründung vor dem 1.1.2021
  • Sportstätte muss seit 1.1.2021 auf eigenen Namen und eigene Rechnung in Österreich BETRIEBEN werden (es ist nicht relevant, wer tatsächlich Eigentümer ist)
  • Zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben
  • Sportstättennutzer:innen müssen die geförderten Sportstätten durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich gemacht werden
  • Geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen
  • Es dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen

WICHTIG: Sportstättenbetreiber*innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen.

Wer kann die Förderung NICHT beantragen?

  • der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden bzw. in deren mehrheitlichen Eigentum stehende Gesellschaften
  • über die Fördernehmer*innen selbst dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 igF aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein

Eine Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 ist eine Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Von dieser Definition sind auf alle Fälle Garderoben und Duschen bzw. Lagerräume umfasst. Bürogebäude können nur für den Teil, welcher für den Betrieb der Sportstätte notwendig ist, berücksichtigt werden. Von dieser Definition der Sportstätte sind Unterkünfte nicht umfasst.

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